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Revision von Vorlegungsverbot vom 14.06.2008 - 13:24
Vorlegungsverbot
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Anordnung des Ausstellers eines Wechsels, die die Vorlegung zur Annahme (Akzept) unter bestimmten Bedingungen untersagt (Art. 22 II WG). Das Vorlegungsverbot ist nicht möglich bei Domizil-, Zahlstellen- und Nachsichtwechseln. Zweck des Vorlegungsverbotes ist es, dem Kaufmann eine Verwertung nicht fälliger Außenstände zu ermöglichen, wenn der Schuldner sein Akzept nicht geben will.
Gegensatz: Vorlegungsgebot.
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