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Revision von Vorlegungsverbot vom 14.06.2008 - 13:24

Vorlegungsverbot

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    Anordnung des Ausstellers eines Wechsels, die die Vorlegung zur Annahme (Akzept) unter bestimmten Bedingungen untersagt (Art. 22 II WG). Das Vorlegungsverbot ist nicht möglich bei Domizil-, Zahlstellen- und Nachsichtwechseln. Zweck des Vorlegungsverbotes ist es, dem Kaufmann eine Verwertung nicht fälliger Außenstände zu ermöglichen, wenn der Schuldner sein Akzept nicht geben will.

    Gegensatz: Vorlegungsgebot.

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