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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Bürgerlichen Rechts. Z. einer Sache sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen; bes. bei gewerblichen Gebäuden die zum Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften (§§ 97, 98 BGB). Verpflichtet sich jemand (z.B. durch Verkauf) zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Z. (§ 311c BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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