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zugelassener Empfänger

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zur Beendigung eines Versandverfahrens bedarf es regelmäßig der Gestellung bei der Bestimmungsstelle. Als Vereinfachung kann gemäß Art. 406 ZK-DVO bewilligt werden, die Waren direkt zum Betrieb des Empfängers zu befördern und von dort aus die Bestimmungsstelle einzuschalten. Der zugelassene Empfänger muss an das NCTS (New Computerized Transit System) angeschlossen sein und im Versandverfahren mit Mitteln der Datenverarbeitung mit den Zollbehörden kommunizieren.

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