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Zwangslizenz

Definition: Was ist "Zwangslizenz"?

1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht: kann an einem Patent (§ 24 PatG) und Gebrauchsmuster (§ 20 GebrMG) zugunsten eines Dritten eingeräumt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und sich der Patentinhaber weigert, die Benutzung des Patents gegen angemessene Vergütung und Sicherheitsleistung zu gestatten. Die Zwangslizenz ist eine einfache, keine ausschließliche Lizenz, und hindert den Rechtsinhaber daher nicht an der eigenen Verwertung der Erfindung.

2. Urheberrecht: Anspruch eines Herstellers von Tonträgern gegen den Urheber eines Musikwerks auf Einräumung eines Nutzungsrechts zu angemessenen Bedingungen, wenn der Urheber einem anderen Hersteller von Tonträgern schon ein Nutzungsrecht eingeräumt hat.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht: kann an einem Patent (§ 24 PatG) und Gebrauchsmuster (§ 20 GebrMG) zugunsten eines Dritten eingeräumt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und sich der Patentinhaber weigert, die Benutzung des Patents gegen angemessene Vergütung und Sicherheitsleistung zu gestatten. Die Zwangslizenz ist eine einfache, keine ausschließliche Lizenz, und hindert den Rechtsinhaber daher nicht an der eigenen Verwertung der Erfindung. Verfahren: Klage vor dem Bundespatentgericht (BPatG), Erteilung durch Urteil.

    Ende: Mit Verfall des Patents, z.B. durch Nichtzahlung der Jahresgebühren, Verzicht, Ablauf der Schutzdauer. Nach § 12 SSchG kann das Bundessortenamt (BSA) im öffentlichen Interesse Dritten ein Zwangsnutzungsrecht unter Festsetzung der Bedingungen und der an den Rechtsinhaber zu zahlenden Vergütung einräumen. Die Ausübung einer Zwangslizenz durch den Lizenznehmer erschöpft die Rechte des Rechtsinhabers aus parallelen ausländischen Schutzrechten nicht (vgl. Erschöpfung).

    2. Urheberrecht: Anspruch eines Herstellers von Tonträgern gegen den Urheber eines Musikwerks auf Einräumung eines Nutzungsrechts zu angemessenen Bedingungen, wenn der Urheber einem anderen Hersteller von Tonträgern schon ein Nutzungsrecht eingeräumt hat; der Anspruch besteht nicht, wenn die Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, da diese Werke der Schallplattenindustrie ohnehin über den Abschlusszwang (§ 11 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) zur Verfügung stehen (§ 42a UrhG).

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