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Börsenordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ist die Satzung einer Börse. Grundlegende Festlegungen dazu enthält § 16 BörsG. Danach muss die Börsenordnung die Erfüllung der Aufgaben der Börse bei Wahrung der Interessen des Publikums und des Handels gewährleisten. Dazu dienen u.a. Bestimmungen über
    (1) den Geschäftszweig der Börse;
    (2) die Organisation der Börse;
    (3) die Handelsarten;
    (4) die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
    (5) eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer. Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
    (1) die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise und
    (2) über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 BörsG.
    Die Börsenordnung erlässt der Börsenrat. Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde ist erforderlich.

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