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Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Tarifvertrag vom 23.2.1961 m.spät.Änd. und Ergänzungen; regelt umfassend die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Stadtgemeinde Bremen und der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.

    Ausgenommen sind einige Gruppen von Angestellten (AT-Angestellter); Sonderregelungen z.B. für Angestellte in Krankenhäusern, auf Schiffen, Versorgungsbetrieben, Flughafenbetrieben.

    Bestandteile:
    (1) Grundvergütung: Verschieden je nach Lebensalter.


    (2) Ortszuschlag: Wohngeldzuschuss (Ortszuschlagstabelle).


    (3) Sonderzuwendung: Beträgt 82,14 Prozent (West) bzw. 61,60 Prozent (Ost) der Vergütung, die gezahlt würde, wenn der volle Monat September Erholungsurlaub wäre (vgl. § 47 II BAT

    Urlaubsvergütung).


    (4) Urlaubsgeld: Nach den Tarifverträgen über ein Urlaubsgeld für Angestellte.

    Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den besonderen Vergütungstarifverträgen.


    (5) Eingruppierung: Die Angestellten werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert (§ 22 und Anlage 1a und 1b BAT); unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. § 75 I Nr. 2 BPersVG).

    Vgl. auch Bewährungsaufstieg.

    Weitere Informationen unter www.bmi.bund.de.

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