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Einzelkaufmann

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einzelfirma, Einzelunternehmung. 1. Begriff: Unternehmungsform mit einem das Handelsgewerbe als Alleininhaber betreibendem Kaufmann.

    Gegensatz: Handelsgesellschaft.

    2. Charakterisierung: Die Firma des Einzelkaufmann muss den Zusatz „eingetragener Kaufmann” enthalten, § 19 HGB. Zweigniederlassung ist möglich. Auflösung durch Liquidation formlos, kein Abwickler.

    3. Haftung:
    (1) Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten, d.h. auch mit seinem privaten Vermögen;
    (2) der Erwerber haftet für die Verbindlichkeiten, wenn der Ausschluss nicht ins Handelsregister eingetragen wird;
    (3) Erben haften, wenn sie die Firma der Einzelunternehmung fortführen und die Erbschaft nicht ausschlagen.

    4. Besteuerung: Errichtung einer Einzelunternehmung unterliegt keiner Steuer; Geschäftsbetrieb löst i.d.R. Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer aus.

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