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Einzelkaufmann
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Einzelfirma, Einzelunternehmung. 1. Begriff: Unternehmungsform mit einem das Handelsgewerbe als Alleininhaber betreibendem Kaufmann.
Gegensatz: Handelsgesellschaft.
2. Charakterisierung: Die Firma des Einzelkaufmann muss den Zusatz „eingetragener Kaufmann” enthalten, § 19 HGB. Zweigniederlassung ist möglich. Auflösung durch Liquidation formlos, kein Abwickler.
3. Haftung:
(1) Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten, d.h. auch mit seinem privaten Vermögen;
(2) der Erwerber haftet für die Verbindlichkeiten, wenn der Ausschluss nicht ins Handelsregister eingetragen wird;
(3) Erben haften, wenn sie die Firma der Einzelunternehmung fortführen und die Erbschaft nicht ausschlagen.
4. Besteuerung: Errichtung einer Einzelunternehmung unterliegt keiner Steuer; Geschäftsbetrieb löst i.d.R. Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer aus.
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