Direkt zum Inhalt

bestimmte Körperschaften

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Körperschaftsteuerrechts (§ 24 KStG): Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen beim Empfänger nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 I Nr.1 oder Nr.2 EStG führen, d.h. die nicht Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolonialgesellschaften oder bergbautreibende Vereinigungen mit den Rechten juristischer Personen sind. Bestimmte Körperschaften erhalten einen Freibetrag von 5.000 Euro bei der Körperschaftsteuer, maximal jedoch in Höhe des Einkommens. Die Regelung gilt nicht für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine, die ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreiben, da diese durch einen anderen Freibetrag begünstigt werden (§ 25 KStG).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com