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Buchwertfortführung
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1. Begriff aus dem Ertragsteuerrecht: Bewertung eines Wirtschaftsgutes bei seinem Erwerb nicht mit dem Marktwert, sondern mit dem Buchwert des Rechtsvorgängers.
2. Zielsetzung: Buchwertfortführung dient stets dazu, vorhandene stille Reserven zu einem späteren Termin noch besteuern zu können, wenn bei einem Eigentumsübergang auf Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven verzichtet wurde. Daher nur bei bestimmten Vermögensübergängen möglich, bei denen das Gesetz diese Vorgehensweise ausdrücklich vorsieht: Erbschaft oder Schenkung (§ 6 III EStG), Umwandlung, Fusion, Einbringung, Spaltung (Umwandlungssteuergesetz, Fusionsrichtlinie).
3. Ähnlich: Buchwertverknüpfung.
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