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Betrieb gewerblicher Art

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    steuerrechtlicher Begriff für Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamttätigkeit der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Nicht erforderlich ist Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

    Kein Betrieb gewerblicher Art ist ein Hoheitsbetrieb. - Einzelheiten: § 4 KStG, Körperschaftsteuer-Richtlinien zu § 4 KStG.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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