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Dreimeilenzone
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Dreiseemeilengebiet vor der Küste eines Staates, das als dessen Hoheitsgewässer beansprucht wird. An der Dreimeilenzone wird gegenwärtig nur noch von wenigen Staaten (z.B. USA) festgehalten. Nach Art. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982, dem die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 2.9.1994 (BGBl. II 1798) beigetreten ist, wird die Küstenmeerbreite auf zwölf Seemeilen begrenzt; vgl. das Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6.6.1995 (BGBl. I 778).
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