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Jubiläumsrückstellung
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Begriff des Handels- und Steuerbilanzrechts.
1. Grundsatz: Gewährt ein Unternehmer seinen Arbeitnehmern gewohnheitsmäßig anlässlich eines Dienstjubiläums (z.B. wegen 25-jähriger Betriebszugehörigkeit) bestimmte Prämien, so kann hierdurch arbeitsrechtlich ein Anspruch auf eine solche Prämie entstehen.
2. Handelsrechtlich ist, wenn eine Verpflichtung besteht, diese als Rückstellung zu passivieren.
3. Steuerrechtlich ist der Ansatz einer Jubiläumsrückstellung in der Bilanz jedoch nur dann erlaubt, wenn das Dienstverhältnis schon mindestens zehn Jahre lang bestanden hat, das Dienstjubiläum eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit voraussetzt und die Zusage auf eine Jubiläumszuwendung schriftlich erteilt ist. Außerdem muss der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erworben haben.
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