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Kunstgegenstand
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Steuerobjekt gemäß Bewertungsgesetz. Grundbesitz und Kunstgegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens bzw. Inlandsvermögens nur mit 40 Prozent des Wertes (unter erhöhten Anforderungen überhaupt nicht) anzusetzen, sofern (nach spezieller Ermittlung) die jährlichen Kosten die Einnahmen übersteigen (§ 13 I Nr. 2a, b ErbStG).
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