Direkt zum Inhalt

Schalteraushang

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ursprünglich galt die gesetzliche Regelung des § 22 IV KWG, wonach der jeweils geltende Zinssatz für Spareinlagen durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen war. An ihre Stelle trat § 21 IV der Rechnungslegungsverordnung (RechkredV) vom 10.2.1992, der eine vergleichbare Vorschrift zur Zinsbekanntgabe nicht mehr beinhaltet.

    Allerdings ist der Informationsmodus durch Preisaushang sowohl in Gestalt der AGB-Banken (Nr. 12 I Satz 1) und der AGB-Sparkassen (Nr. 15 Satz 2) als auch der Sonderbedingungen für den Sparverkehr (Nr. 3 I) beibehalten worden. Er steht im Einklang mit der für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugelassenen Möglichkeit der Bekanntgabe durch Aushang gemäß § 2 I Nr. 1 AGBG bzw. § 305 II Nr. 1 BGB n.F.

    Die zitierten AGB-rechtlichen Bestimmungen beruhen auf der Preisangabeverordnung (PAnGV) vom 14.03.1985 - zuletzt geändert am 22.7.1997. Nach § 3 I Satz 1 PAnGV sind die Kreditinstitute verpflichtet, die Preise für ihre wesentlichen Leistungen in Preisverzeichnisse aufzunehmen und durch Aushang bekannt zu geben. Der Preisaushang ist gemäß § 3 I Satz 2 PAnGV im Geschäftslokal oder am Ort des Leistungsangebots anzubringen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com