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Todeserklärung

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    förmliche Erklärung eines Verschollenen für tot in einem bes. gerichtlichen Verfahren. Für die Besteuerung gilt bei Verschollenen, soweit es sich um Entstehung, Umfang und Beendigung der Steuerschuld handelt, der Tag, mit dessen Ablauf der die Todeserklärung aussprechende Beschluss rechtskräftig wird, als Todestag (§ 49 AO).

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