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Versicherungszweig
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Sammelbezeichnung für Versicherungen weitgehend gleichartiger Risiken. Eine einheitliche Terminologie ist dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) fremd.
2. Bedeutung im Aufsichtsrecht: Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb wird nach Zweigen ausgesprochen, es sei denn, der Versicherer möchte nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweiges decken (§ 6 II i.V.m. Anlage A VAG). Die Zulassung kann aber auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter einheitlicher Bezeichnung (z.B. Kraftfahrzeug-Versicherung) gem. Anlage B VAG erteilt werden. In § 9 VAG ist dagegen davon die Rede, dass die Satzung die Versicherungszweige festsetzen soll, die der Versicherer betreiben will. Hier reicht es aus, den Zweig oder die Zweige nach Anlage A/B VAG zu nennen. Sehr viel detaillierter ist die Aufteilung in Versicherungszweige und Versicherungsarten in der internen Rechnungslegung.
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