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Vermögensübergang
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Inhaltsverzeichnis
auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person.
Begriff
Bezeichnung für die Verschmelzung, Spaltung oder den Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder natürliche Person.
Besteuerung
1. Gesetzliche Grundlage: §§ 3 ff. UmwStG.
2. Steuerliche Problematik: Durch den Übergang von Vermögen (stillen Reserven) von der körperschaftsteuerpflichtigen Sphäre (bisher: Vermögen einer Kapitalgesellschaft!) in die einkommensteuerpflichtige Sphäre (nachher: Vermögen einer natürlichen Person oder Personengesellschaft!) ändern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für die vorhandenen stillen Reserven so grundlegend, dass der Vorgang nicht einfach ohne steuerliche Folgen bleiben darf. Andererseits wäre es verfehlt, den Vorgang ganz generell einer Veräußerung des Vermögens von einer Kapitalgesellschaft an eine natürliche Person gleichzustellen, weil dann so viel Steuern zu zahlen wären (ohne dass Liquidität zu ihrer Zahlung zufließt!), dass der Vorgang in der Praxis nicht mehr durchgeführt werden könnte. Also sieht der Gesetzgeber im UmwStG Sonderregelungen vor, deren Ziel es ist, einen angemessenen Kompromiss zu finden zwischen der Sicherung der eigenen fiskalischen Interessen vor einem endgültigen Steuerausfall und einer zu hohen steuerlichen Belastung des Umwandlungsvorgangs.
3. Tatbestandsvoraussetzungen: Das Vermögen der übertragenden Körperschaft muss bei der Übernehmerin weiterhin Betriebsvermögen bilden.
4. Rechtsfolgen: Die übertragende Körperschaft kann das übergehende Vermögen mit Buchwert, Zwischenwert oder Teilwert ansetzen. Die übernehmende Personengesellschaft hat die auf sie übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Wert, den die Kapitalgesellschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz gewählt hat, zu übernehmen. Sie tritt bez. Absetzung für Abnutzung etc. in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein (§ 4 II UmwStG). Da die Personengesellschaft (bzw. die einzelne natürliche Person) nunmehr Vermögen unmittelbar besitzt, das ihr früher nicht gehörte (sondern der Kapitalgesellschaft, die untergeht), hat sie insoweit einen Vermögenszugang, also einen Gewinn. Zugleich aber gehen ihre bisherigen Anteile an der Kapitalgesellschaft unter, weil diese aufhört zu existieren; daher tritt zugleich auch ein Vermögensverlust ein. Per Saldo ergibt sich hieraus ein Gewinn oder Verlust aus der Übernahme des Vermögens der untergehenden Kapitalgesellschaft; dieser „Übernahmegewinn“ ist im Einzelnen wie folgt zu zu ermitteln:
Wert der übergehenden Wirtschaftsgüter
(Aktiva-Passiva = Rein-Betriebsvermögen)
- Kosten für den Vermögensübergang (Umwandlungskosten)
- Wert der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft
+ Sperrbetrag nach § 50c EStG 1999
- Kapitalerträge i.S.d § 7 UmwStG (d.h. die auf den Gesellschafter anteilig entfallenden offenen Rücklagen der übertragenden Kapitalgesellschaft)
= Übernahmegewinn/-verlust
Ein Übernahmegewinn ist nach den Regeln des Halbeinkünfteverfahrens zu behandeln, also zu 95 Prozent steuerfrei, wenn er der Anteilseigner = die übernehmende Person eine Körperschaft ist bzw. zu 40 Prozent steuerfrei nach den Regeln des Teileinkünfteverfahrens, wenn der Anteilseigner = die übernehmende Person eine natürliche Person ist (§ 4 VII UmwStG). Ein Übernahmeverlust ist bei Körperschaften grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 4 VI UmwStG).
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