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Undkonto
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gemeinschaftskonto, bei dem die Verfügungsberechtigten nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Die Mitgläubiger eines Undkontos können u.U. Gesamtgläubiger sein (beim Gesellschaftsvermögen, §§ 718 ff. BGB; beim ungeteilten Nachlass, §§ 2032 ff. BGB; beim Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft). Die Beteiligten der Undkonten haften grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des einen oder anderen Kontoinhabers (ausgenommen gemeinschaftliche Verbindlichkeiten).
Gegensatz: Oderkonto.
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