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Small-Claims-Verfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Seit dem 1.1.2009 können nach der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates Nr. 861/2007, ABlEU 2007 Nr. L 199/1 geringfügige Forderungen in einem sogenannten Small-Claims-Verfahren geltend gemacht werden (§§ 1097 bis 1109 ZPO).

    Die Verordnung schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - mit Ausnahme Dänemarks - Anwendung findet. Das Small-Claims-Verfahren gilt ausschließlich für grenzüberschreitende Sachverhalte, für Rechtsstreitigkeiten innerhalb Deutschlands gilt das Verfahren nicht. Auch bei grenzüberschreitenden Fällen kann die klagende Partei wählen, ob sie das neue Verfahren oder das "normale" Zivilverfahren nutzen will.

    Die neue Small-Claims-Verordnung ermöglicht die Durchsetzung auch streitiger Forderungen bis zu 2.000 Euro in einem streitigen Zivilverfahren. Die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Urteil ist vereinfacht, das sonst notwendige Vollstreckbarerklärungsverfahren ist nicht erforderlich.

    Das Verfahren ist ebenfalls vereinfacht. Zur Einleitung steht dem Kläger ein standardisiertes Formular zur Verfügung. Ausfüllhinweise sollen die Nutzung in der täglichen Praxis vereinfachen. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Small-Claims-Verordnung lässt bewusst Raum für die Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts. Dies gilt insbesondere für das Rechtsmittelsystem. Das bedeutet, dass ein nach dieser Verordnung ergangenes Urteil in Deutschland bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetungen mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar ist.

    Keine Anwendung findet das neue europäische Verfahren unter anderem auf Streitigkeiten des ehelichen Güterrechts, des Erb- oder Unterhaltsrechts, bei Miete und Pacht mit Ausnahme von Zahlungsklagen sowie bei Ansprüchen, die die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich der Verletzung der Ehre zum Gegenstand haben (Art. 2 der VO). 

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