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Karussellgeschäfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff aus dem Bereich der Umsatzsteuer, steht in Zusammenhang mit dem Phänomen des Umsatzsteuerbetrugs: Geschäfte, bei denen im Extremfall immer mit denselben Waren gehandelt wird, um Vorsteuererstattungsansprüche zu erschleichen.

    2. Grundsätzliche Funktionsweise: Unternehmen A verkaufte an Unternehmen B steuerpflichtig Waren für hohe Beträge; daraus ergeben sich bei B hohe Vorsteuererstattungsansprüche, die B sich von der Finanzverwaltung auszahlen lässt, während Unternehmen A seine Umsatzsteuerschuld beim Finanzamt typischerweise nicht begleicht. Um die hohen Vorsteuererstattungsansprüche des Unternehmens B gegenüber der Finanzverwaltung plausibel zu machen und dadurch die Entdeckung des Betrugsmodells zu verzögern, wurde als Tätigkeit des Unternehmens B gerne der Export gewählt: denn im Exportbereich sind Vorsteuererstattungsüberhänge auch für längere Zeit durchaus normal, gaben also nicht von vornherein zu Misstrauen und zu Überprüfungsmaßnahmen Anlass. Als Kunde des Unternehmens B wurde dann im Ausland (mind.) noch eine Unternehmung C verwendet; von dieser wurden die Waren dann oft wieder ins Inland an A (oder, nach dem Untertauchen der für A verantwortlichen Personen, eine neue, weitere Unternehmung dieser Art) zurückverkauft, und der Vorgang begann von neuem. Davon, dass sich auf diese Art und Weise Waren u.U. immer wieder im Kreis bewegten, rührte die Bezeichnung als "Karussellgeschäft".

    3. Heutige Situation: Als Reaktion auf die zunehmende Verbreitung solcher betrügerischer, rein auf die Erzeugung von Vorsteuererstattungen gerichteter Betrugsmodelle sind in allen Staaten der EU die Modalitäten zur Überwachung und Steuerkontrolle bei der Umsatzsteuer erheblich verschärft worden, sodass die Chancen, funktionsfähige Steuerbetrugsmodelle dieser oder ähnlicher Art heute noch praktizieren zu können, drastisch gesunken sind.

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