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Kompetenzergänzungsklausel
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1. Klausel in Art. 352 AEUV, die es ermöglichen soll, dass im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche Befugnisse geschaffen werden, die in den Verträgen festgelegten Befugnissen nicht vorgesehen sind, aber der Verwirklichung der Ziele der Verträge dienen. Geeignete Vorschriften kann der Rat (Ministerrat) auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen.
2. Der deutsche Vertreter im Rat darf einem solchen Vorschlag nur zustimmen oder sich enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 GG in Kraft getreten ist. Andernfalls muss der deutsche Vertreter ablehnen (sog. Flexibilitätsklausel in § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22.9.2009 (BGBl. I S. 3022).
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