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Abfallbeauftragter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Jedes Unternehmen, das über ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen verfügt bzw. solche, in denen regelmäßig umweltschädliche Abfälle (§ 59 KrWG) anfallen, oder wenn eine Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt, muss einen Abfallbeauftragten bestellen.
Aufgaben: Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Anordnungen, Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren, Berichtspflicht gegenüber der Unternehmensleitung über Umweltrisiken im Unternehmen, aktive Beteiligung an Investitionsvorhaben, Aufklärung der Mitarbeiter über betriebliche Umweltrisiken, Funktion des Ansprechpartners gegenüber Behörden und Öffentlichkeit.
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