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Anderdepot
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Effekten, die der Bank von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Treuhandelsgesellschaften für ihre Klienten eingeliefert werden; im Verkehr zwischen Banken entspricht dem Anderdepot das „Depot B”, das Wertpapiere oder Sammeldepotanteile umfasst, die der Bankier einem Drittpfandrecht nicht unterwerfen will (Drittverwahrung). Das Anderdepot haftet dem Zentralbankier nur für Depotgebühren und dergleichen, nicht für Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Geschäftsverkehr.
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