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Anderkonto

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Treuhandkonto; Treuhandkonto; von jemandem
    (1) im eigenen Namen,
    (2) mit eigener Verfügungsbefugnis,
    (3) für einen anderen,
    (4) treuhänderisch unterhaltenes Konto. Meist als Bankkonto bei Verwaltung des Vermögens des Treugebers durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, etc.). Über das Konto allein verfügungsberechtigt ist der Treuhänder. Die Banken haben zur Führung von Anderkonten eigene Bankbedingungen.

    Die Bank kann Guthaben auf Anderkonten nicht zur Verrechnung mit ihren Forderungen gegen den Kontoinhaber heranziehen, wie auch andere Gläubiger in das Anderkonto nicht wegen persönlicher Schulden des Kontoinhabers vollstrecken können.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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