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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Form der Einpunktklausel, nach der z.B. bei „ab Schiff” (DES) und „ab Kai” (DEQ) der Verkäufer die Gefahren und Kosten bis zum benannten Bestimmungshafen zu tragen hat.

    Gegensatz: Zweipunktklausel.

    Vgl. auch Incoterms.

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