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Anlagegold

Definition: Was ist "Anlagegold"?

Begriff des Umsatzsteuerrechts: Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mind. 995/1000, oder Goldmünzen mit einem Feingehalt von 900/1000, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, gesetzliches Zahlungsmittel im Ursprungsland sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis von nicht mehr als 180 Prozent des Wertes ihres Goldgehaltes (berechnet nach dem Wert am offenen Markt) verkauft werden.

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    1. Begriff des Umsatzsteuerrechts: Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mind. 995/1000, oder Goldmünzen mit einem Feingehalt von 900/1000, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, gesetzliches Zahlungsmittel im Ursprungsland sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis von nicht mehr als 180 Prozent des Wertes ihres Goldgehaltes (berechnet nach dem Wert am offenen Markt) verkauft werden.

    2. Umsatzsteuerliche Behandlung: Für Umsätze mit Anlagegold existiert seit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 eine Sonderregelung (§ 25c UStG) mit einer Steuerbefreiung, auf die jedoch bei einem Umsatz mit einem anderen Unternehmer verzichtet werden kann. Der Vorsteuerabzug ist für die Lieferung von Anlagegold trotz der Befreiung nicht vollständig ausgeschlossen, sondern für bestimmte Arten von Vorumsätzen gesetzlich gestattet (§ 25c IV UStG).

    3. Steuersystematische Hintergründe: Der Verkauf von Gold als Geldanlage würde gegenüber Privatpersonen vollkommen unattraktiv, würde hierauf Umsatzsteuer erhoben werden, weil diese dann eine definitive Belastung darstellen würde. Außerdem würden Anbieter von Gold als Geldanlage gegenüber Anbietern aus Drittstaaten im Wettbewerb massiv benachteiligt, weil diese u.U. Gold zu Anlagezwecken nach ihrer heimatlichen Gesetzgebung steuerfrei anbieten könnten, solange der Anleger das Gold nicht körperlich in die EU transportieren würde, sondern im Drittland belässt. Der Gesetzgeber kann in dieser Situation auf die Wettbewerbsnachteile der inländischen Anbieter nicht anders reagieren, als diesen ebenfalls eine steuerlich unbelastete Tätigkeit zu ermöglichen.

    4. Andere EU-Staaten: Ähnliche Regelungen existieren auch in allen anderen EU-Staaten; Rechtsgrundlage sind die Art. 344-356 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

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