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Automatenumsätze
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I. Umsatzsteuer:
1. Derjenige Unternehmer (Automatenaufsteller, Gastwirt etc.), der Warenautomaten selbst füllt und für eigene Rechnung und Gefahr besorgt, ist steuerpflichtig. Der Verkaufspreis stellt das Bruttoentgelt dar. Die darin enthaltene geschuldete Umsatzsteuer ist mit dem für den Steuersatz geltenden Divisor oder Faktor herauszurechnen.
2. Automatenlieferungen von Speisen, z.B. belegte Brötchen, Milch oder andere Waren der Anlage zu § 12 Nr. 1 UStG, auch in Gebäuden, z.B. Betrieben, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn zum Verzehr an Ort und Stelle kein hierfür geeigneter Service vorhanden ist.
3. Bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit stellt der Kasseninhalt (abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer) die Bemessungsgrundlage dar. Der Kasseninhalt ist mittels Zählwerk zu ermitteln.
II. Ertragsteuer:
Der Gewinn des Automatenaufstellers zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, unterliegt also der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer.
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