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Baugewerbe

Definition: Was ist "Baugewerbe"?
Im Unterschied zum Bauhandwerk ist die Ausübung des Baugewerbes nach der Gewerbeverordnung weder von einer sachlichen noch einer persönlichen Qualifikation abhängig.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff in der Winterbauförderung: Die bisherigen Regelungen zur Winterbauförderung in §§ 209 ff. SGB III wurden durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl. I, 926) mit Wirkung zum 1.4.2006 aufgehoben und durch Regelungen für ein Saison-Kurzarbeitergeld mit ergänzendem Wintergeld (§§ 175-175b SGB III) ersetzt. Die Absicherung der Arbeitnehmer im Baugewerbe gegen witterungsbedingten Arbeitsausfall soll verhindern, dass es in der winterlichen Schlechtwetterzeit zu Kündigungen in diesen Wirtschaftsbereichen kommt; zugleich soll durch die darauf gerichteten gesetzlichen Regelungen des SGB III und in den einschlägigen Tarifverträgen erreicht werden, dass Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen fortgeführt werden.

    2. Grundsätze: Das Risiko witterungsbedingter Ausfallzeiten in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März, vgl. § 175 I Satz 1 SGB III) für witterungsabhängige Arbeitsplätze tragen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit gemeinsam, wenn bes. durch Tarifvertrag eine witterungsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Schlechtwetterzeit ausgeschlossen ist. Im Ergebnis wird dadurch in der Schlechtwetterzeit auch bei Arbeitsausfall eine kontinuierliche Lohnzahlung ermöglicht. Die Bundesagentur gewährt dazu aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung ein Saison-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGB III). Der Arbeitnehmer leistet Vorarbeit, die auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und im Winter bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall abgebaut wird (Wintergeld-Vorausleistung des Arbeitnehmers). Diese Vorarbeit wird von der Bundesagentur für Arbeit durch ein Zuschuss-Wintergeld (ZWG, § 175a II SGB III) gefördert, falls durch die Auflösung dieser Arbeitszeitguthaben kein Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt werden muss. In der sog. Förderungszeit, die vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar reicht, wird von der Bundesagentur für Arbeit zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen für in dieser Zeit geleistete Arbeitsstunden ein Mehraufwands-Wintergeld (MWG) gezahlt. Diese Leistungen werden von den Arbeitgebern durch ein Umlageverfahren finanziert (§ 354 SGB III). Die von den Arbeitgebern auf das Saison-Kurzarbeitergeld zu entrichtenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung können diesem vollständig aus der Winterbau-Umlage erstattet werden (§ 175 IV SGB III). Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (§ 175 VI SGB III). – 3. Leistungshöhe a) Saison-Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit: 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, Erhöhung auf 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind.

    b) Zuschuss-Wintergeld (ZWG): bis zu 2,50 Euro pro Ausfallstunde für jede zur Vermeidung der Zahlung von Sainson-Kurzarbeitergeld eingebrachte Stunde aus dem Arbeitszeitguthaben.

    c) Mehraufwands-Wintergeld (MWG): 1,00 Euro für jede im Rahmen der tariflich zulässigen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Förderungszeit.

    4. Verfahren: Die beiden Arten des Wintergeldes (ZWG und MWG), das Sainson-Kurzarbeitergeld und die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ablauf des Monats zu beantragen, in dem die Tage liegen, für die Leistungen begehrt werden (§ 325 III SGB III). Dem Antrag ist die Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen; die Betriebsvertretung kann den Antrag auch selbst stellen (§ 323 II SGB III). Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 175a sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Zuständig für die Entscheidung ist diejenige Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Im Gegensatz zur früheren Regelung bedarf es nicht mehr der unverzüglichen Mitteilung eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit.

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