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Bedingungskontrolle
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1. Begriff: Bis zur Deregulierung bedurften die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die meisten Versicherungszweige der vorherigen aufsichtbehördlichen Genehmigung. An die Stelle der Genehmigung ist nunmehr die Möglichkeit einer nachträglichen Ad-hoc-Kontrolle im Einzelfall im Zuge der Missstandsaufsicht getreten.
2. Ausnahmen: Wegen der bes. sozialpolitische Bedeutung müssen die AVB für die Krankenversicherung und die AVB für die Pflichtversicherungen der Aufsichtsbehörde systematisch vorgelegt werden, und zwar sowohl zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als auch im Rahmen der laufenden Aufsicht bei Verwendung neuer oder Änderung alter AVB.
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