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Betriebsveranstaltungen
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1. steuerliche Problematik: Richtet der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Veranstaltung aus, stellt sich grundsätzlich aus steuerlichem Blickwinkel die Grundsatzfrage, ob er damit seinen Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil zuwendet (d.h. ob die Veranstaltung einer Bezahlung gleichsteht, indem für die Arbeitnehmer eine Dienstleistung erbracht wird) oder nicht. Es liegt dabei auf der Hand, dass von einer Lohnzahlung durch Abhaltung einer Veranstaltung jedenfalls dann keine Rede sein kann, wenn die Veranstaltung ganz überwiegend den eigenen betrieblichen Zwecken des Arbeitgebers dient. Abgrenzungsprobleme stellen sich daher insbesondere dort, wo eine Veranstaltung auch geselligen Charakter hat (Weihnachtsfeier, im Unterschied zu z.B. einer Fortbildungsveranstaltung wesentlich weniger eindeutig!). 2. steuerlicher Sprachgebrauch: Wird von "Betriebsveranstaltung" gesprochen, sind damit jene Veranstaltungen gemeint, von denen anerkannt werden kann, dass sie keine Einnahme des Arbeitnehmers darstellen, sondern vom Arbeitgeber im überwiegend eigenen Interesse ausgerichtet werden. Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gehören daher als Leistungen im (ganz) überwiegend eigenen betrieblichen Interesse i.d.R. nicht zum Arbeitslohn.
3. Anerkennung der Betriebsveranstaltung (statt als Dienstleistung für die eigenen Arbeitnehmer) jedoch als solche nur unproblematisch, wenn:
(1) Möglichkeit der Teilnahme für alle Betriebsangehörige gleichermaßen, wobei eine Durchführung nur für eine - ganze - Abteilung unschädlich ist,
(2) i.d.R eintägige Dauer,
(3) höchstens zwei Veranstaltungen jährlich und
(4) Beschränkung auf Gewährung der üblichen Zuwendungen, z.B. Abgabe von Speisen und Getränken, Kosten für Unterhaltungsprogramm.
Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers inkl. USt insgesamt mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung, so spricht dies nach Verwaltungsmeinung für eine Einstufung als Leistung an den Arbeitnehmer (geldwerten Vorteil), also sind die Aufwendungen dann dem Arbeitslohn in voller Höhe hinzuzurechnen.
Regelung: R 19.5 LStR 2008.
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