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Blanko-Indossament
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Blanko-Giro, Kurz-Indossament; Indossament, das nur aus der Unterschrift des Indossanten besteht (Art. 13 II WG; Art. 16 II 1 SchG); ein solcher Scheck und Wechsel kann wie ein Inhaberpapier übertragen werden (Blankoübergabe). Er wird aber nicht zum Inhaberpapier, denn jeder Erwerber des Wechsels kann seinen Namen oder den Namen dessen, an den er den Wechsel weitergibt, eintragen (Art. 14 II WG, Art. 17 II SchG). Er kann aber auch ohne Ausfüllung seine Wechselansprüche geltend machen. Das Blanko-Indossament ist in der Praxis weithin üblich.
Ähnlich: Blanko-Wechsel, Blanko-Akzept.
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