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Blanko-Wechsel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. I. e. S.: Nur teilweise ausgefüllte Wechselurkunde, die mit der Ermächtigung, die Ausfüllung oder Vervollständigung vorzunehmen, begeben oder weitergegeben wird. Die Ermächtigung ist regelmäßig unwiderruflich. Das Ausfüllungsrecht ist mit der Urkunde übertragbar. Am häufigsten ist Blanko-Akzept.
Wird der Wechsel abredewidrig ausgefüllt, so kann dies dem gutgläubigen Inhaber nicht entgegengesetzt werden (Art. 10 WG).
2. I. w. S.: Zu den Blanko-Wechseln gehören auch die mit der Ermächtigung zur Vervollständigung begebenen formgültigen Wechsel; z.B. kann der Nehmer eines Wechsels, der kein Fälligkeitsdatum enthält und als Sichtwechsel gilt (Art. 2 II WG), ermächtigt werden, eine Fälligkeitsangabe einzusetzen.
Vgl. auch Blanko-Indossament.
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