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Bundesgarantie
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die von der Regierung eines Bundesstaats zulasten des Staates übernommene bes. Verpflichtung, für die Erfüllung von Verträgen einzustehen (Garantie):
(1) nach außen: durch Übernahme einer Ausfallbürgschaft auf eine bundesstaatliche Anstalt mit entsprechendem Vermögen;
(2) nach innen: durch Übertragung des Kursrisikos oder sonstiger Wagnisse auf eine entsprechende Anstalt, um einzelnen Staatsbürgern den Abschluss und die Einhaltung von zwischenstaatlichen Verträgen zu ermöglichen.
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