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Bundesgarantie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die von der Regierung eines Bundesstaats zulasten des Staates übernommene bes. Verpflichtung, für die Erfüllung von Verträgen einzustehen (Garantie):
    (1) nach außen: durch Übernahme einer Ausfallbürgschaft auf eine bundesstaatliche Anstalt mit entsprechendem Vermögen;
    (2) nach innen: durch Übertragung des Kursrisikos oder sonstiger Wagnisse auf eine entsprechende Anstalt, um einzelnen Staatsbürgern den Abschluss und die Einhaltung von zwischenstaatlichen Verträgen zu ermöglichen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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