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Drittschuldnererklärung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Auf Verlangen der Finanzbehörde hat der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Drittschuldnererklärung abzugeben. Er hat zu erklären,
(1) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zur Zahlung bereit sei (gilt nicht als Schuldanerkenntnis),
(2) ob und welche Ansprüche von dritter Seite an die Forderung erhoben werden,
(3) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei (§ 316 I AO). Die Abgabe der Drittschuldnererklärung kann erzwungen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für evtl. Schäden, die aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehen (§ 316 II AO).
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