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Eigenheimzulage

Definition: Was ist "Eigenheimzulage"?

Eigenheimzulage ist eine staatliche, steuerfreie Zulage, die für Neufälle nach dem 31.12.2005 gestrichen wurde. Das bisherige Gesetz ist nur noch anzuwenden, falls vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen, die Anschaffung aufgrund eines rechtswirksamen abgeschlossenen Vertrages getätigt oder einer Genossenschaft beibetreten wurde

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eigenheimzulage ist eine staatliche, steuerfreie Zulage, die für Neufälle nach dem 31.12.2005 gestrichen wurde. Das bisherige Gesetz findet nur noch Anwendung, wenn vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen, die Anschaffung aufgrund eines rechtswirksamen abgeschlossenen Vertrages getätigt oder einer Genossenschaft beibetreten wurde.

    2. Anspruchsberechtigte und geförderte Objekte: Eigenheimzulage kann in Altfällen von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen beantragt werden, wenn sie eine Wohnung in einem im Inland belegenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung anschaffen (Erwerber) oder herstellen (Bauherr) (§§ 1,2 EigZulG). Die Förderung wird auch bei Ausbauten und bei Erweiterungen bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder bei unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen (§ 15 AO) gewährt.

    3. Förderzeitraum: Die Förderung wird über das Jahr der Fertigstellung/Anschaffung und die sieben folgenden Jahre verteilt ausgezahlt. Bei Nichtausnutzung des Förderzeitraums kann die Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt für die restliche Zeit gewährt werden. Die Förderung kann nur einmal (bei Ehegatten zweimal) in Anspruch genommen werden

    4. Höhe der Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage setzt sich seit 2003 zusammen aus einem Fördergrundbetrag und einer Kinderzulage. Der Fördergrundbetrag beträgt (2004) jährlich 1 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wohnung und des zugehörigen Grund und Bodens sowie der innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung notwendigen Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen. Maximal beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 1.250 Euro. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das der Antragsteller oder sein Ehegatte im fraglichen Jahr einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, 800 Euro (seit 2004).

    5. Einkunftsgrenze: Inanspruchnahme ab dem Jahr (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstjahres und des Vorjahres zusammen nicht mehr als 81.807 Euro (bei Zusammenveranlagung 163.614 Euro) und bei Bauantrag oder Kaufvertrag nach dem 31.12.1999 zzgl. 30.678 Euro je Kind beträgt. Die Einkunftsgrenze ist auf 70.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 140.000 Euro) zzgl. 30.000 Euro je Kind bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2003 abgesenkt.

    6. Die Auszahlung erfolgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides; für jedes weitere Jahr im Förderzeitraum am 15. März.

    7. EuGH-Recht: Im BMF-Schreiben vom 13.3.2008 (Az. IV C 1 - EZ 1000/08/10001) wurde entschieden, dass für bestimmte unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Anspruchsberechtigte (im Sinne des § 1 II und III EStG oder im Sinne des Artikels 14 des EG-Privilegien-Protokolls, BGBl II 1965, 1482 und 1967, 2156) für die Herstellung oder Anschaffung eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat belegenen eigenen Hauses oder einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat belegenen Eigentumswohnung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes die Eigenheimzulage gewährt werden kann. Diese Begünstigung gilt auch für Häuser oder Eigentumswohnungen, die in Mitgliedsstaaten des EWR belegen sind. Die Gewährung der Eigenheimzulage ist jedoch nur der Bedingung möglich, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat aufgrund der Amtshilfe-Richtlinie (77/799/EWG) in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. Die Kinderzulage wird nur dann gewährt, wenn das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört bzw. gehört hat. Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF-Schreiben: Eigenheimzulagengesetz; Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 17.1.2008 in der Rechtssache C-152/05).

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