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- Revision von Einbringung in eine Personengesellschaft vom 28.02.2013 - 11:18
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- Revision von Einbringung in eine Personengesellschaft vom 17.09.2009 - 13:25
- Revision von Einbringung in eine Personengesellschaft vom 28.07.2009 - 10:29
Einbringung in eine Personengesellschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff/Allgemeines: Mit dem Begriff der Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft bezeichnet man steuerlich die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Personengesellschaft durch eine Person, die im Gegenzug dafür eine Beteiligung an dieser Personengesellschaft erhält (oder deren Beteiligung sich dadurch erhöht). Kennzeichen des Vorgangs ist jedenfalls, dass die Übertragung von Vermögenswerten auf die Personengesellschaft durch einen Gesellschafter nur gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten (oder sogar unentgeltlich), nicht aber gegen Zahlung eines Kaufpreises erfolgt.
2. Einkommensteuerliche Problematik: Da die Personengesellschaft im Einkommensteuerrecht für Zwecke der Gewinnermittlung zwar teilweise als verselbständigte Einheit angesehen wird, aber nicht vollständig einer juristischen Person gleich gestellt ist (Mitunternehmerprinzip), muss das Gesetz eine Entscheidung darüber treffen, inwieweit die Übertragung von Vermögenswerten durch den Gesellschafter auf seine Personengesellschaft einer Veräußerung an einen Fremden gleichgestellt werden soll oder nicht; es ist also zu entscheiden, inwieweit bei der Einbringung von Vermögen in eine Personengesellschaft die im übertragenen Vermögen schon liegenden stillen Reserven aufgedeckt und der Besteuerung zugeführt werden sollen oder nicht. Dabei sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen vor, je nachdem, ob es sich um die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter oder ganzer Betriebe (bzw. Teilbetriebe) handelt.
3. Grundsatz: Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Gesellschafter einer Personengesellschaft mit seiner eigenen Personengesellschaft Geschäfte macht und dadurch Gewinne realisiert; daher wird eine Übertragung von Wirtschaftsgütern immer dann gewinnrealisierend sein, wenn nicht eine Spezialregelung das Gegenteil vorsieht. Das freilich ist häufig der Fall.
4. Werden einzelne Wirtschaftsgüter in eine Personengesellschaft eingebracht, ist entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter vorher schon einem Betriebsvermögen oder im Privatvermögen des Gesellschafters gehalten wurden: a) Bei Einbringung aus einem Betriebsvermögen heraus ist zwingend der bisherige Buchwert fortzusetzen (eine Versteuerung der schon bestehenden stillen Reserven unterbleibt also), sofern die zukünftige Besteuerung der stillen Reserven nach der Einbringung weiterhin sicher gestellt ist (§ 6 V EStG). Da das Wirtschaftsgut nach der Einbringung nunmehr aber der Personengesellschaft gehört und damit auch die stillen Reserven in Zukunft nicht mehr nur dem bisherigen Eigentümer, sondern anteilig auch den anderen Gesellschaftern gehören werden, verschieben sich durch diese Regelung die stillen Reserven teilweise auf andere Steuerpflichtige als bisher. Um zu verhindern, dass dieser Effekt missbräuchlich ausgenutzt werden kann, sieht das Gesetz vor, dass entweder (a) durch Erstellung von Ergänzungsbilanzen die richtige personelle Zuordnung der stillen Reserven gesichert bleibt, oder (b) noch drei Jahre lang nach der Einbringung der Vorgang rückwirkend als gewinnrealisierend eingestuft werden kann, wenn die Gesellschaft das Wirtschaftsgut z.B. weiter veräußert und (c) immer dann, wenn ein höherer Anteil der vorhandenen stillen Reserven als bislang auf eine Kapitalgesellschaft entfallen wird, die stillen Reserven insoweit ohnehin aufgedeckt und versteuert werden müssen (§ 6 V S.4 ff. EStG).
b) Bei Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter, die bislang in einem Privatvermögen gehalten werden, wird der Vorgang dagegen als Veräußerung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft angesehen; die Gesellschaft "zahlt" mit dem Gesellschaftsanteil (Tausch). Das kann den Vorteil haben, dass die aufgedeckten stillen Reserven unter bestimmten Umständen beim Gesellschafter sogar steuerfrei bleiben können, sofern die Behaltefristen für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) abgelaufen sind.
5. Für eine Einbringung ganzer Betriebe oder Teilbetriebe in eine Personengesellschaft gelten Sondervorschriften in § 20 des Umwandlungssteuergesetzes: Demnach gilt auch hier die Grundregel, dass die Übertragung auf die Personengesellschaft als gewinnrealisierende Veräußerung zu werten ist (§ 24 II S.1 UmwStG), jedoch kann die Gesellschaft auch die Fortführung der Buchwerte wählen (und so eine Versteuerung der Reserven beim einbringenden Gesellschafter vermeiden, § 24 II S.2 UmwStG), wenn auch in Zukunft die Versteuerung der stillen Reserven in Deutschland sicher gestellt ist. Es kann auch ein Wert zwischen Buchwert und aktuellem Wert gewählt werden, d.h. es ist möglich, die stillen Reserven nur teilweise aufzudecken. Sofern die gewinnrealisierende Behandlung gewählt wird (Veräußerung), erhält der einbringende Gesellschafter die steuerlichen Vergünstigungen, die für den Verkauf eines ganzen Betriebes vorgesehen sind, aber nur, wenn tatsächlich auch alle vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt werden (§ 24 III S. 2 UmwStG). In der Praxis muss daher bei Einbringung eines ganzen Betriebes regelmäßig steuerlicher Rat eingeholt werden, da die Möglichkeiten, bei der steuerlichen Behandlung Wahlrechte ungünstig auszuüben und dadurch finanzielle Nachteile zu erleiden, erheblich sind.
6. Gewerbesteuerliche Behandlung: folgt der einkommensteuerlichen Würdigung.
7. Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlich werden Personengesellschaft und Gesellschafter als zwei unterschiedliche Personen angesehen; ist der Gesellschafter selbst ebenfalls umsatzsteuerlicher Unternehmer und überträgt er Gegenstände, die bisher zu seinem eigenen Unternehmensvermögen gehört haben, auf seine Personengesellschaft, ist das aus umsatzsteuerlicher Sicht also eine Lieferung oder (bei Übertragung von Rechten) eine sonstige Leistung. Für die Übertragung ganzer Unternehmen oder selbständiger Unternehmensteile können die Mitgliedsstaaten der EU vorsehen, dass der Vorgang umsatzsteuerlich aus Vereinfachungsgründen keine Besteuerung auslöst; Deutschland hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht (Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Ia UStG).
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