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Enkelgesellschaft
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1. Begriff: (Kapital-)Gesellschaft, die einer Tochtergesellschaft des eigenen Unternehmens gehört.
2. Steuerliche Behandlung: a) Inland: Eine Enkelgesellschaft kann Organgesellschaft (ihrer Großmuttergesellschaft) sein, wenn finanzielle Eingliederung (über Mehrheitsbeteiligung an der Tochterkapitalgesellschaft) und Gewinnabführungsvertrag gegeben sind (steuerliche Behandlung vgl. Organschaft). Wenn die Beteiligung an der Enkelgesellschaft über eine Tochtergesellschaft im EU-Ausland gehalten wird, ist das für die Organschaft unschädlich (EuGH).
b) Ausland: Wenn Dividenden aus einer Tochterkapitalgesellschaft in der EU einer europäischen Mutterkapitalgesellschaft in einem anderen EU-Staat zufließen und dieser Staat die emfangenen Dividenden nicht ohnehin von seiner KSt befreit, muss er neben der Vorbelastung durch Körperschaftsteuer im Staat der Tochter auch eine eventuelle Vorbelastung im Staat der hinter dieser stehenden Enkelgesellschaft auf seine eigenen Steuerforderung anrechnen, sofern auch die Enkelgesellschaft die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt (Art. 4 MTRL). - Obwohl die Hinzurechnungsbesteuerung im Grundsatz nach den Einkünften ausländischer Tochterkapitalgesellschaften inländischer Steuerpflichtiger fragt, kann gleichwohl durch die Gründung einer ausländischen Enkelgesellschaft die Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischengesellschaften nicht umgangen werden, da die Regelungen über die Hinzurechnungsbeteuerung auch für Einkünfte aus Enkelgesellschaften, Urenkelgesellschaften etc. sinngemäß gelten (§ 14 AStG).
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