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Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)
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aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken (NZB) der EU-Mitgliedstaaten bestehende Struktur von Einrichtungen (Art. 282 I 1 AEUV). Die EZB und die NZBen, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem (Art. 282 I 2 AEUV). Die NZBen sind Bestandteil des ESZB und handeln (sofern sie dem Eurosystem angehören) in Einklang mit Leitlinien und Weisungen der Beschlussorgane der EZB. Im Gegensatz zur EZB und zu den NZBen hat das ESZB keine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person).
Nach Art. 127 II AEUV, der nur für die Teilnehmerländer am Eurosystem gilt, besteht das vorrangige Ziel des ESZB in der Gewährleistung der Preisstabilität (Art. 127 I AEUV). Die grundlegenden Aufgaben des ESZB beinhalten
die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen (Geldpolitik des ESZB, 1. Spiegelstrich),
Devisengeschäfte im Einklang mit Art. 219 AEUV durchzuführen (2. Spiegelstrich),
die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten (Mindestreservepolitik des ESZB; 3. Spiegelstrich) und
das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme (TARGET-System) zu fördern (4. Spiegelstrich).
Das ESZB wird von den beiden Beschlussorganen der EZB, nämlich dem Direktorium der EZB und dem EZB-Rat, geleitet (Art. 282 II 1 AEUV).
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