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Fehlgeldentschädigung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Fehlgeld, Mankogeld, Zählgeld; an im Kassen- oder Zähldienst beschäftigte Arbeitnehmer gezahlte pauschale Entschädigung.
Lohnsteuer: Ist der Arbeitnehmer ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt, so kann die Entschädigung steuerfrei gewährt werden, soweit sie für jeden Kalendermonat 16 Euro nicht übersteigt (R 19.3 I Nr. 4 LStR). Wird der Arbeitnehmer mit Fehlgeldern belastet, so entstehen für ihn in dieser Höhe Werbungskosten.
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