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Revision von Finanzportfolioverwaltung vom 30.10.2018 - 15:15

Finanzportfolioverwaltung

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    wird in §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG) als Verwaltung einzelner in Finanzinstrumente angelegte Vermögen für andere mit einem Entscheidungsspielraum definiert. Letzterer besagt, dass der Finanzportfolioverwalter ohne Bestätigung des Vermögensinhabers Aktionen veranlassen kann, dieser jedoch ein Vetorecht gegen die Handlungen besitzt. Die Verwaltung des Vermögens ist dahingehend charakterisiert, dass Anlagen mehrfach getätigt werden, wobei das verwaltete Vermögen nicht ausschließlich aus Finanzinstrumenten besteht. Die Verwaltung im Sinne des Vermögensinhabers kann auch dadurch erfolgen, dass die Verwaltung an einen Dritten abgegeben wird, deren Anlagestrategie bekannt ist. Die Verwahrung des Vermögens darf dabei auch nicht durch den Portfolioverwalter erfolgen.

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