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Fiskalvertreter

Definition: Was ist "Fiskalvertreter"?
Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht der EU-Staaten: Person aus dem Inland, meist aus einem zur Steuerberatung befugten Berufsstand, die von einem ausländischen Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer zu seinem Vertreter ernannt wird und infolge dieser Vertretung sämtliche steuerlichen Pflichten des vertretenen Unternehmers gegenüber der betreffenden Finanzverwaltung zu erfüllen hat. Der vertretene Unternehmer selbst wird i.d.R. durch die Bestellung des Fiskalvertreters von den betreffenden Pflichten frei.

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    1. Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht der EU-Staaten: Person aus dem Inland, meist aus einem zur Steuerberatung befugten Berufsstand, die von einem ausländischen Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer zu seinem Vertreter ernannt wird und infolge dieser Vertretung sämtliche steuerlichen Pflichten des vertretenen Unternehmers gegenüber der betreffenden Finanzverwaltung zu erfüllen hat. Der vertretene Unternehmer selbst wird i.d.R. durch die Bestellung des Fiskalvertreters von den betreffenden Pflichten frei.

    2. Hintergrund der Regelung des Fiskalvertreters: Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat als ihrem Heimatstaat mit Umsätzen oder Erwerben steuerbar werden, haben dort in jedem Fall Meldepflichten und Deklarationspflichten zu erfüllen, meist (außer bei steuerfreien Vorgängen) auch Steuerzahlungspflichten. Da sie sich im Umsatzsteuerrecht des betreffenden Staates nicht auskennen und für den dortigen Fiskus nicht greifbar sind, dürfen die betroffenen Mitgliedsstaaten nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Umsatzsteuerrichtlinien) die Benennung eines Fiskalvertreters erlauben (aber nicht mehr vorschreiben). Seit 2004 machen fast alle „alten” Mitgliedsstaaten der EU hiervon Gebrauch.

    3. Rechtslage in Deutschland (§ 22a–e UStG): a) Voraussetzungen zur Bestellung eines Fiskalvertreters: In Deutschland ist die Möglichkeit zur Bestellung eines Fiskalvertreters sehr zurückhaltend genutzt worden:
    (1) Sie ist lediglich ein Wahlrecht, kein Zwang,
    (2) die Bestellung eines Fiskalvertreters ist in Deutschland nur dann möglich, wenn der vertretene Unternehmer im Inland keinerlei Wohnsitz, Sitz oder geschäftliche Haupt- oder Zweigniederlassung hat, und
    (3) wenn er im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirkt hat und auch keinerlei Vorsteuerbeträge abziehen kann (wenn lediglich Formvorschriften zu erfüllen sind; in anderen Mitgliedsstaaten ist das anders).

    b) Zur Fiskalvertretung befugte Personen: Fiskalvertreter dürfen in Deutschland nur die zur Steuerberatung befugten Unternehmer und Speditionsunternehmen werden.

    4. Konsequenzen der Tätigkeit als Fiskalvertreter im deutschen Recht: a) Wer als Fiskalvertreter tätig ist, erhält in dieser Eigenschaft eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der er für alle von ihm vertretenen Unternehmen auftritt.

    b) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu erfüllen, eine Steuererklärung und eine zusammenfassende Meldung abzugeben, in denen die Besteuerungsgrundlagen jedes einzelnen vertretenen Unternehmers getrennt deklariert werden.

    c) Er, nicht der vertretene Unternehmer, hat die Rechnung für die von dem vertretenen Unternehmer ausgeführten Umsätze auszustellen.

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