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Gesundheitsförderung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bleiben Leistungen des Arbeitgebers bis 500 Euro je Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG), wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verbesserung des allg. Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung geleistet werden. Dies gilt auch für Zuschüsse an den Arbeitnehmer für externe Maßnahmen. Hierunter fällt jedoch nicht die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen und Fitnessstudios.
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