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Halbteilungsgrundsatz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Steuern: in der verfassungsrechtlichen Diskussion aufgrund eines obiter dictum des Verfassungsgerichts lange Zeit erwogener Grundsatz, wonach die Aufteilung des Einkommens zwischen dem Staat und dem Steuerpflichtigen „in der Nähe” einer hälftigen Teilung bleiben sollte, der Steueranspruch also die 50-Prozent-Marke jedenfalls nicht erheblich und anhaltend übersteigen sollte. Die aus dem Halbteilungsgrundsatz für die Gesetzgebung zu ziehenden Konsequenzen blieben unklar; seine Geltung ist überhaupt umstritten.

    2. Kirchensteuer: Kirchensteuer.

    3. Bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer gibt es nach der Entscheidung 2 BvR 2194/99 des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2006 keine absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, der in seiner Entscheidung NJW 1999, 3798 die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von etwa 60 Prozent durch Einkommen- und Gewerbesteuer für verfassungsgemäß erachtet hatte. Demnach ist der Halbteilungsgrundsatz zwar möglicherweise theoretisch noch von Interesse, wird aber jedenfalls rechtlich gegenwärtig nicht als bestehend anerkannt.

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