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Investitionszulage

Definition: Was ist "Investitionszulage"?

Eine staatliche Zahlung, die dem Steuerpflichtigen für bestimmte Investitionen gewährt werden kann.

Rechtsgrundlagen: Nach dem Investitionszulagengesetz sind Erstinvestitionen in neue bewegliche Wirtschaftsgüter und in neue Wirtschaftsgebäude begünstigt, die in einem Betrieb oder in einer Betriebsstätte in den neuen Bundesländern verbleiben bzw. dort verwendet werden und damit zum Aufbau und zur Stärkung der Wirtschaft in diesem Gebiet beitragen. Gefördert werden nur bestimmte Wirtschaftszweige. Dazu gehören unverändert das verarbeitende Gewerbe und die produktionsnahen Dienstleistungen und neuerdings auch Beherbergungsgewerbe.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine staatliche Zahlung, die dem Steuerpflichtigen für bestimmte Investitionen gewährt werden kann.

    2. Rechtsgrundlagen: Nach dem Investitionszulagengesetz sind Erstinvestitionen in neue bewegliche Wirtschaftsgüter und in neue Wirtschaftsgebäude begünstigt, die in einem Betrieb oder in einer Betriebsstätte in den neuen Bundesländern verbleiben bzw. dort verwendet werden und damit zum Aufbau und zur Stärkung der Wirtschaft in diesem Gebiet beitragen. Gefördert werden nur bestimmte Wirtschaftszweige. Dazu gehören unverändert das verarbeitende Gewerbe und die produktionsnahen Dienstleistungen und neuerdings auch Beherbungsgewerbe. Das InvZulG 2007 setzt im Wesentlichen die bisherige Förderung nach dem InvZulG 2005 fort.

    3. Förderfähige Investitionen: Gefördert werden (a) die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und (b) die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, in Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind sowie die Herstellung neuer Gebäude.

    4. Von einer Förderung ausgeschlossen sind geringwertige Wirtschaftsgüter, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen.

    5. Förderfähig sind nur Erstinvestitionsvorhaben, d.h. die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, bei (a) Errichtung einer neuen Betriebsstätte, (b) Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, (c) Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, (d) grundlegender Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder (e) Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.

    6. Investitionszeiträume: Es gilt Folgendes (a) Investitionsbeginn vom 21.7.2006 bis 31.12.2006, (b) Investitionsbeginn vom 1.1.2007 bis 31.12.2009, (c) Investitionsabschluss nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2010, (d) Investitionsabschluss nach dem 31.12.2009, soweit vor dem 1.1.2010 Teilherstellungskosten entstanden bzw. Teillieferungen erfolgt sind. (e) Es ist eine Zugehörigkeits- (Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines förderfähigen Betriebs des Anspruchsberechtigten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens im Fördergebiet), Verbleibens- (Verbleiben in der Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens im Fördergebiet) und Nutzungsvoraussetzung (Nutzung in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent für private Zwecke) im Bindungszeitraum vorgesehen. Der Bindunsgzeitraum beträgt fünf Jahre; er verringert sich auf drei Jahre für Kleinstunternehmen und kleinere und mittlere Unternehmen für nach dem 31.12.2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben. Der Bindungszeitraum beginnt erst mit Beendigung des gesamten Erstinvestitionvorhabens.

    7. Höhe der Förderung: Die Förderung beläuft sich auf (a) 12,5 Prozent für alle Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen bzw. des Beherbungsgewerbes; (b) 15 Prozent für begünstigte Betriebe in Randgebieten (lt. Anlage 3 zum InvZulG 2007). (c) Für kleinere und mittlere Unternehmen erhöht sich die Investitionszulage für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter auf 25 Prozent für begünstigte Betriebe und auf 27,5 Prozent für begünstigte Betriebe in Randgebieten.

    8. Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionszulage: Die Investitionszulage ist steuerfrei. Der Steuerpflichtige kann von den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten abschreiben bzw. die vollen angefallenen Aufwendungen gewinnmindernd geltend machen (§ 9 InvZulG).

    9. Nach dem Investitions-Zulagengesetz 2010 ist eine Förderung als Folgeregelung des InvZulG 2007 ab 2010 zulässig. Die Förderung gilt für Investitionen, welche nach dem 31.12.2009 und vor dem 1.1.2014 abgeschlossen sind oder für die bis zum 31.12.2013 Teilherstellungskosten entstanden oder Teillieferungen erfolgt sind. Im Vergleich zum Investitionszulagengesetzt 2007 sinken die Fördersätze. Darüber ist eine erhöhte Förderung für Randgebiete entfallen.

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