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Revision von Kompetenzerweiterungsklausel vom 19.02.2018 - 16:12

Kompetenzerweiterungsklausel

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    Im Bereich der Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sehen Art. 83 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 4 AEUV die Möglichkeit vor, dass das Europäische Parlament und der Rat (Ministerrat) durch Richtlinien in bestimmten Kriminalitätsbereichen mit grenzüberschreitender Dimension wie Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen bestimmen. Nach Art. 83 Abs. 1 AEUV kann der Rat je nach Entwicklung der Kriminalität andere Kriminalitätsbereiche einbeziehen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der deutsche Vertreter im Rat darf einem solchen Beschlussvorschlag nur zustimmen oder sich enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz nach Art. 23 GG in Kraft getreten ist (§ 7 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG)  vom 22.9.2009 (BGBL. I S. 3022). Gleiches gilt , wenn der Europäische Rat die Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Art. 86 Abs. 4 AEUV beschließen will.

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