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Konnossement-Anteilsschein

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Form der Konnossement-Teilscheine. Das Konnossement geht auf den Konnossementhalter (Bank, Spediteur, Lagerhalter etc.) über, der mit der Aufteilung beauftragt worden ist; das Konnossement wird nicht wie bei den anderen Formen der Konnossement-Teilscheine aus dem Verkehr gezogen.

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