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Kostentabelle für Zivilprozesse
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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tabellarische Zusammenstellung der nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) errechneten Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren (auszugsweise). Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl I 718) wurde das Kostenrecht umfassend reformiert; vgl. Übersicht „Kostentabelle für Zivilprozesse”.
Die Tabelle gibt jeweils den Betrag einer vollen Gebühr an. Die tatsächlichen Prozesskosten sind erheblich höher. So hat die unterlegene Partei in einem Zivilrechtsstreit mit einem Streitwert von 10.000 Euro, der im ersten Rechtszug nach mündlicher Verhandlung mit Urteil abgeschlossen wurde und an dem beide Seiten durch Rechtsanwälte vertreten waren, zu zahlen:
(1) Gerichtskosten 3 Gebühren à 196 Euro ( Nr. 1210 Kostenverzeichnis GKG); d.h. in der Summe 588 Euro.
(2) 2,5 Anwaltsgebühren (eigener Rechtsanwalt) à 486 Euro und 2,5 Anwaltsgebühren (gegnerischer Anwalt) à 486 Euro (Nr. 3100 und 3104 Gebührenverzeichnis RVG ); d.h. in der Summe 2.430 Euro. Hinzukommen Auslagen (Porto etc.) von mind. 2 · 20 Euro (Nr. 7002 Gebührenverzeichnis RVG). Insgesamt also, wenn nicht weitere Kosten etwa durch Zeugenvernehmungen entstehen, summieren sich die Kosten auf mind. 3.058 Euro.
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