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Londoner Schuldenabkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abkommen über die dt. Auslandsverschuldung, abgeschlossen wurde das Londoner Schuldenabkommen am 27.2.1953 in London zwischen der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches und den Vertretern der USA, Großbritanniens und Frankreichs (Dreimächte-Ausschuss) in Anwesenheit von Vertretern und Beobachtern aus 22 weiteren Staaten für rund 60 Gläubigerstaaten.

    Ziel: Ermöglichung der Wiederaufnahme des nach 1933 eingestellten Schuldendienstes und Wiederherstellung normaler wirtschaftlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten, bes. der Kreditwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland.

    Inhalt: Das Londoner Schuldenabkommen über die öffentlichen und privaten Vorkriegsschulden behandelt lediglich Geldverbindlichkeiten in dt. oder ausländischer Währung, die vor dem 8.5.1945 entstanden oder festgestellt oder fällig waren.

    Dem Abkommen unterliegen nicht die im Rahmen der Wiedergutmachung entstandenen Schulden. Nicht geregelt bzw. zurückgestellt wurden die Reparationsansprüche gegen das Reich aus dem Ersten Weltkrieg sowie die während des Zweiten Weltkrieges entstandenen Besatzungskosten. Insgesamt beliefen sich die zu regelnden Schuldverhältnisse auf 13,5 Mrd. DM, von denen 6,2 Mrd. DM erlassen wurden.

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