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Mehrmütterorganschaft
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Organschaftsverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft und mehreren Unternehmen als sog. Obergesellschaften.
Voraussetzung der steuerlichen Organschaft ist es, dass das Mutterunternehmen an der Organgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte besitzen muss; ein Organschaftsverhältnis mit mehreren Obergesellschaften (die Mehrmütterorganschaft) ist im Grundsatz damit ausgeschlossen. Das Mutterunternehmen kann zwar jede Rechtsform haben, auch die einer Personengesellschaft. Nach Rechtslage wird eine Mehrmütterorganschaft jedoch nur noch anerkannt, wenn die als Mutterunternehmen auftretende Personengesellschaft eine echte eigene gewerbliche Tätigkeit ausführt, also tatsächlich in wirtschaftlicher Hinsicht ein eigenständiges Mutterunternehmen darstellt (§ 14 I Nr. 2 KStG). Dass sich mehrere Anteilseigner, die jeder für sich ein eigenständiges Unternehmen betreiben, lediglich zur Verwaltung ihrer Anteile in einer Personengesellschaft zusammenschließen und das Organunternehmen somit "mehrere Muttergesellschaften" hat (klassische Mehrmütterorganschaft), reicht also nicht mehr aus, um eine Organschaftsbeziehung steuerlich anerkennen zu lassen.
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